02.08.2024
Auch während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Zahlung des Inflationsausgleichs! Zu diesem Urteil kam das Arbeitsgericht Essen am 16.04.2024 (Aktenzeichen 3 Ca 2231/23).
Das Nichtberücksichtigen von Beschäftigten für den Inflationsausgleich widerspricht dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Auch wenn sich das Urteil auf eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVöD bezieht, sollte es sich auf den TV-L übertragen lassen.
Die Ansprüche müssen von den betroffenen Beschäftigten selbst geltend gemacht werden. Adressat ist das LBV (Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen, Johannstr. 35, 40476 Düsseldorf, in Kopie auch an die Dienststelle). Aus dem Schreiben ans LBV sollte hervorgehen
Auch während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Zahlung des Inflationsausgleichs! Zu diesem Urteil kam das Arbeitsgericht Essen am 16.04.2024 (Aktenzeichen 3 Ca 2231/23).
Das Nichtberücksichtigen von Beschäftigten für den Inflationsausgleich widerspricht dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Auch wenn sich das Urteil auf eine Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TVöD bezieht, sollte es sich auf den TV-L übertragen lassen.
Die Ansprüche müssen von den betroffenen Beschäftigten selbst geltend gemacht werden. Adressat ist das LBV (Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen, Johannstr. 35, 40476 Düsseldorf, in Kopie auch an die Dienststelle). Aus dem Schreiben ans LBV sollte hervorgehen