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Schließung der RUB zum Jahreswechsel 2022/2023

31.10.2022

Audimax im Schnee

Am 10.10.2022 hat die RUB die in diesem Jahr verlängerte Weihnachtsschließung bis zum einschließlich 06.01.2023 verkündet, um die gesteckten Energiesparziele erreichen zu können. Aufgrund gehäufter Nachfragen und teils falscher oder zumindest fehlerhafter Aussagen und Gerüchte, möchten wir alle Beschäftigten parallel zu den Hinweisen der Verwaltung über die Details dieser Dienstzeitregelung informieren.

Anfang Oktober 2022 hat der Personalrat nach ausführlichen Verhandlungen mit der Dienststellenleitung einer verlängerten Weihnachtsschließung an der RUB zugestimmt. Explizit haben wir aber keinem Zwangsurlaub zugestimmt, auch wenn dies von einigen (Vorgesetzten wie auch Verwaltung) so behauptet wird. Hier die geltenden Regelungen im Detail:

  • Während der Weihnachtsschließung KANN Urlaub bzw. Freizeitausgleich beantragt werden.
  • Es besteht keine Urlaubspflicht und auch keine Pflicht zum Freizeitausgleich - lediglich diejenigen, die Überstunden oder im Rahmen der Flexiblen Arbeitszeit ein Zeitguthaben im roten Bereich angesammelt haben, sollten vorrangig die Zeit der Weihnachtsschließung nutzen diese Stunden durch Freizeit auszugleichen.
  • Wer keinen Urlaub oder Freizeitausgleich beantragt, befindet sich in der Zeit der Weihnachtsschließung automatisch im Home Office. Es bedarf keines separaten Antrags für das Home Office. Jede*r kann beispielsweise eine Fachzeitschrift lesen oder die IT-Awareness-Schulung machen.
  • Beachten Sie bitte, dass die Liegenschaften der RUB (auch die Außenliegenschaften!) in dieser Zeit komplett (insbes. auch die Heizungsanlagen) abgeschaltet sind. Sie dürfen nur nach Genehmigung eines gesonderten über das Serviceportal zu stellenden Antrages (zeitlich befristet) betreten werden.

Das digitale Antragstool für freiwillige Arbeit vor Ort wird Anfang November im Serviceportal zur Verfügung stehen. Ohne zeitlich und inhaltlich gut begründete und von Dez. 3 und 5 bewilligte Sondergenehmigungen ist der Zutritt in die Liegenschaften nicht und in keinem Fall gestattet. (Möglicherweise werden Schließberechtigungen während der Weihnachtsschließung dahingehend angepasst, dass Gebäude technisch gesehen von den Betroffenen nur gemäß gesondertem Antrag betretbar sind.)

Bitte beachten Sie, dass für die Arbeit im Home Office die in der Dienstvereinbarung zur Ortsflexiblen Arbeit festgelegten Rahmenbedingungen gelten bzw. sofern nur eine sehr eingeschränkte mobile Arbeit möglich ist (keine für mobile Arbeit geeigneten Tätigkeiten), man sich lediglich für Arbeitsaufträge bereitzuhalten hat. Sprich, Beschäftigte aus Laboren und Werkstätten, die eigentlich keine/nur wenige Tätigkeiten haben, die für das Home Office geeignet sind, müssten - sofern sie keinen Urlaub oder Freizeitausgleich beantragen - sich im Rahmen der sonst üblichen Arbeitszeiten mindestens per Telefon (Rufumleitung nicht vergessen!) oder wenn vorhanden E-Mail (RUB-Adresse abrufen!) erreichbar sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Vorgesetzte dies stichprobenartig überprüfen. Wer also wirklich frei haben will, weg fährt oder einfach nur nicht mit Arbeit behelligt werden will, sollte lieber Urlaub oder Freizeitausgleich nehmen.

Da sich die Situation jederzeit ändern kann, informieren Sie sich bitte fortlaufend auf den Sonderseiten im Serviceportal der RUB über die aktuellen Regelungen bzgl. Energiesparens und der Weihnachtsschließung.

Audimax im Schnee

Am 10.10.2022 hat die RUB die in diesem Jahr verlängerte Weihnachtsschließung bis zum einschließlich 06.01.2023 verkündet, um die gesteckten Energiesparziele erreichen zu können. Aufgrund gehäufter Nachfragen und teils falscher oder zumindest fehlerhafter Aussagen und Gerüchte, möchten wir alle Beschäftigten parallel zu den Hinweisen der Verwaltung über die Details dieser Dienstzeitregelung informieren.

Anfang Oktober 2022 hat der Personalrat nach ausführlichen Verhandlungen mit der Dienststellenleitung einer verlängerten Weihnachtsschließung an der RUB zugestimmt. Explizit haben wir aber keinem Zwangsurlaub zugestimmt, auch wenn dies von einigen (Vorgesetzten wie auch Verwaltung) so behauptet wird. Hier die geltenden Regelungen im Detail:

  • Während der Weihnachtsschließung KANN Urlaub bzw. Freizeitausgleich beantragt werden.
  • Es besteht keine Urlaubspflicht und auch keine Pflicht zum Freizeitausgleich - lediglich diejenigen, die Überstunden oder im Rahmen der Flexiblen Arbeitszeit ein Zeitguthaben im roten Bereich angesammelt haben, sollten vorrangig die Zeit der Weihnachtsschließung nutzen diese Stunden durch Freizeit auszugleichen.
  • Wer keinen Urlaub oder Freizeitausgleich beantragt, befindet sich in der Zeit der Weihnachtsschließung automatisch im Home Office. Es bedarf keines separaten Antrags für das Home Office. Jede*r kann beispielsweise eine Fachzeitschrift lesen oder die IT-Awareness-Schulung machen.
  • Beachten Sie bitte, dass die Liegenschaften der RUB (auch die Außenliegenschaften!) in dieser Zeit komplett (insbes. auch die Heizungsanlagen) abgeschaltet sind. Sie dürfen nur nach Genehmigung eines gesonderten über das Serviceportal zu stellenden Antrages (zeitlich befristet) betreten werden.

Das digitale Antragstool für freiwillige Arbeit vor Ort wird Anfang November im Serviceportal zur Verfügung stehen. Ohne zeitlich und inhaltlich gut begründete und von Dez. 3 und 5 bewilligte Sondergenehmigungen ist der Zutritt in die Liegenschaften nicht und in keinem Fall gestattet. (Möglicherweise werden Schließberechtigungen während der Weihnachtsschließung dahingehend angepasst, dass Gebäude technisch gesehen von den Betroffenen nur gemäß gesondertem Antrag betretbar sind.)

Bitte beachten Sie, dass für die Arbeit im Home Office die in der Dienstvereinbarung zur Ortsflexiblen Arbeit festgelegten Rahmenbedingungen gelten bzw. sofern nur eine sehr eingeschränkte mobile Arbeit möglich ist (keine für mobile Arbeit geeigneten Tätigkeiten), man sich lediglich für Arbeitsaufträge bereitzuhalten hat. Sprich, Beschäftigte aus Laboren und Werkstätten, die eigentlich keine/nur wenige Tätigkeiten haben, die für das Home Office geeignet sind, müssten - sofern sie keinen Urlaub oder Freizeitausgleich beantragen - sich im Rahmen der sonst üblichen Arbeitszeiten mindestens per Telefon (Rufumleitung nicht vergessen!) oder wenn vorhanden E-Mail (RUB-Adresse abrufen!) erreichbar sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Vorgesetzte dies stichprobenartig überprüfen. Wer also wirklich frei haben will, weg fährt oder einfach nur nicht mit Arbeit behelligt werden will, sollte lieber Urlaub oder Freizeitausgleich nehmen.

Da sich die Situation jederzeit ändern kann, informieren Sie sich bitte fortlaufend auf den Sonderseiten im Serviceportal der RUB über die aktuellen Regelungen bzgl. Energiesparens und der Weihnachtsschließung.