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Update zum Ortsflexiblen Arbeiten

25.05.2022

chef

Bereits am 15.02.2022 haben die Vertreter*innen der Dienststelle und der beiden Personalräte die neue "Dienstvereinbarung zum Ortsflexiblen Arbeiten an der RUB" unterschrieben.

Diese trat am 01.04.2022 in Kraft und wurde nun auch als Amtliche Bekanntmachung Nr. 1455 veröffentlicht.

Die bisherige "Dienstvereinbarung zur alternierende Telearbeit" wird durch die neue Dienstvereinbarung abgelöst.

Allerdings bleiben bestehende arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarungen nach dieser alten DV im Sinne des Bestandsschutzes weiterhin gültig!

Home-Office-Regelungen wegen Corona bis einschließlich 31.03.2022

Die sog. Pflicht zum Home-Office, die sich aus der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO ergab, lief am 19.03.2022 ersatzlos aus. Es gibt folglich seit dem 20.03.2022 keine Rechtsgrundlage mehr, die die Arbeit im Home Office vorschreibt, sodass die Arbeitgeber theoretisch wieder eine 100-prozentige Anwesenheit fordern könnten. Dies wäre aber aus vielerlei Gründen wenig zielführend, insbesondere auch, weil die Bearbeitung der Anträge zum Ortsflexiblen Arbeiten mehrere Wochen (wir vermuten eher Monate) dauern wird. Daher verlängert die RUB zunächst die pandemiebedingten Home-Office-Regelungen bis einschließlich zum 31.03.2022.

Übergangsphase inzwischen bis zum 30.09.2022 verlängert !!!

Aufgrund der langen Bearbeitungszeiten für Anträge auf ortsflexibles Arbeiten nach der Dienstvereinbarung und der Tatsache, dass das Online-Tool für die Antragstellung noch nicht steht, soll es daran anschließend eine Übergangsphase geben, in der das Ortsflexible Arbeiten auch ohne entsprechenden Antrag möglich sein soll. Unsere Forderung diese Übergangsphase möglichst lang zu gestalten, um auch beim Dezernat 3 den Druck herauszunehmen, wurde leider nicht entsprochen. Der kleinste gemeinsame Nenner ist die Möglichkeit diese Übergangsphase Ende Mai ggf. noch einmal zu verlängern, wenn dann auch für die Dienststellenleitung erkennbar ist, dass es zu viele Anträge gibt, die nicht bis zum 30.06.2022 bearbeitet werden können. Dies ist nun passiert und dem Antrag auf Verlängerung dieser Übergangsphase wurde am 25.05.2022 entsprochen.

Daher ist unser Appell an alle, für die mobile Arbeit oder alternierende Telearbeit in Betracht kommt, ihre Anträge möglichst frühzeitig zu stellen. In dieser Übergangsphase muss es den Beschäftigten möglich sein, in Absprache mit der vorgesetzten Person weiterhin mobil von zuhause aus arbeiten zu können auch ohne eine arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung. Diese kommt erst dann, wenn ein Antrag nach der neuen DV gestellt und von allen Seiten bearbeitet wurde. Der Beantragungsprozess wird in § 4 der DV beschrieben.

Aber beachten Sie bitte folgende Einschränkungen, mit denen wir alles andere als glücklich sind:

  • In der Übergangsphase ist nur mobiles Arbeiten (nicht alternierende Telearbeit) möglich.
  • Die Teilnahme an der mobilen Arbeit ist in der Übergangsphase von der Meldung durch die vorgesetzte Person abhängig. Mobiles Arbeiten (oder umgangssprachlich Home Office) ohne die Zustimmung durch die vorgesetzte Person ist in dieser Übergangsphase nicht möglich.
  • Da es in der Übergangsphase kein Antragsverfahren gibt, sind Beschäftigte vom Wohlwollen ihrer Vorgesetzten abhängig und haben trotz bestehender Dienstvereinbarung nach Ansicht der Dienststellenleitung keine Möglichkeit bei einem Dissenz den zuständigen Personalrat einzuschalten.

Insbesondere den letzten Punkt sehen wir erwartungsgemäß anders und können nur raten, uns frühzeitig über eventuelle Probleme oder Unstimmigkeiten zu informieren. Sie können uns auch gern anonym Ihre Probleme per E-Mail schildern, damit wir diesen nachgehen können. Denn die Dienststellenleitung geht davon aus, dass es zu keinen nennenswerten Verwerfungen kommt und alle Anträge im gütlichen Einvernehmen bearbeitet werden können ... Eben so wie es - in der Wahrnehmung der Hochschulleitung - auch bei (Bildungs-) Urlaubsanträgen der Fall ist.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie noch einmal ermuntern, uns jederzeit über Probleme zu informieren. Sie können bei eventuellen Vermittlungsversuchen durch die Dienststellenleitung immer den Personalrat hinzuziehen. Wenn ein solcher Antrag von der Dienststelle abgelehnt wird, löst das zwingend die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Nr. 4 LPVG NRW durch den zuständigen Personalrat aus.

Achtung: Verpflichtendes Desk Sharing

Gemäß der neuen Dienstvereinbarung können maximal 60% der regulären Arbeitszeit auf Basis einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag an einem anderen Ort als der RUB erbracht werden. Aber beachten Sie bitte, dass bei dauerhaft mehr als 50% die verpflichtende Teilnahme an einem Pilotprojekt zum Desk Sharing erfolgt (siehe § 8 Abs. 5 der DV). Falls Sie daran teilnehmen, informieren Sie uns bitte über Ihre positiven wie negativen Erfahrungen, da die neue DV spätestens zum 31.12.2023 evaluiert werden soll.

Informationsveranstaltungen

Die RUB hat eine Informationsseite im Serviceportal bereitgestellt. Dort werden auch die Unterschiede zwischen Alternierender Telearbeit und Mobiler Arbeit erläutert.

Außerdem gab es bisher zwei spezielle Informationsveranstaltungen (am 14. und 22. März 2022), an denen auch wir als Personalräte teilgenommen haben. Wir wurden zwar leider nicht an der Konzeption beteiligt, aber wir haben versucht uns über den Chat bemerkbar zu machen und Fragen auch aus unserer Sicht zu beantworten.

Sollten Sie aufgrund der Kurzfristigkeit und der begrenzten Anzahl der freien Plätze (max. 200 TN) keine Möglichkeit gehabt haben an einer der beiden Informationsveranstaltungen teilzunehmen, schreiben Sie bitte eine E-Mail an Zekiye Eken und setzen Sie Martina Teichmöller in CC. Wir werden bei entsprechendem Bedarf versuchen weitere Informationsveranstaltungen zu initiieren.

Für Führungskräfte gibt es übrigens zwei gesonderte Informationsveranstaltungen (am 31.03. und 04.04.2022), für die Sie sich unter folgendem Link anmelden können. Auch hier werden Mitglieder des Personalrates anwesend sein.

Antragsverfahren für Ortsflexibles Arbeiten

Für die Beantragung ist ein digitales Antragsverfahren ähnlich wie bei Urlaubsanträgen programmiert worden. Dieses steht ausschließlich über das Serviceportal unter folgendem Link zur Verfügung.

Für Fragen und Anmerkungen zum digitalen Antragsformular stehen die Kollegen Clemens und Arndt aus der Abteilung 3.8 (Dez. 3) unter der Funktions-Adresse ortsflexiblesarbeiten@rub.de zur Verfügung.

Und noch ein Hinweis: Wenn Sie wollen, dass wir ein Auge auf die Antragstellung haben oder bei eventuellen Problemen mit der vorgesetzten Person oder dem Dezernat 3 bzw. 7  entsprechend unserer DV vermitteln, dann achten Sie darauf den zuständigen PR (MTV) bereits bei der Antragstellung zu informieren. Nur so erfahren wir von einem Antrag und können ggf. eingreifen. Wer nicht den gesamten PR in Kenntnis setzen möchte, kann auch gezielt nur eine oder mehrere Personen ihrer/seiner Wahl über die Antragstellung informieren.

chef
© Peggy_Marco Pixabay

Bereits am 15.02.2022 haben die Vertreter*innen der Dienststelle und der beiden Personalräte die neue "Dienstvereinbarung zum Ortsflexiblen Arbeiten an der RUB" unterschrieben.

Diese trat am 01.04.2022 in Kraft und wurde nun auch als Amtliche Bekanntmachung Nr. 1455 veröffentlicht.

Die bisherige "Dienstvereinbarung zur alternierende Telearbeit" wird durch die neue Dienstvereinbarung abgelöst.

Allerdings bleiben bestehende arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarungen nach dieser alten DV im Sinne des Bestandsschutzes weiterhin gültig!

Home-Office-Regelungen wegen Corona bis einschließlich 31.03.2022

Die sog. Pflicht zum Home-Office, die sich aus der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO ergab, lief am 19.03.2022 ersatzlos aus. Es gibt folglich seit dem 20.03.2022 keine Rechtsgrundlage mehr, die die Arbeit im Home Office vorschreibt, sodass die Arbeitgeber theoretisch wieder eine 100-prozentige Anwesenheit fordern könnten. Dies wäre aber aus vielerlei Gründen wenig zielführend, insbesondere auch, weil die Bearbeitung der Anträge zum Ortsflexiblen Arbeiten mehrere Wochen (wir vermuten eher Monate) dauern wird. Daher verlängert die RUB zunächst die pandemiebedingten Home-Office-Regelungen bis einschließlich zum 31.03.2022.

Übergangsphase inzwischen bis zum 30.09.2022 verlängert !!!

Aufgrund der langen Bearbeitungszeiten für Anträge auf ortsflexibles Arbeiten nach der Dienstvereinbarung und der Tatsache, dass das Online-Tool für die Antragstellung noch nicht steht, soll es daran anschließend eine Übergangsphase geben, in der das Ortsflexible Arbeiten auch ohne entsprechenden Antrag möglich sein soll. Unsere Forderung diese Übergangsphase möglichst lang zu gestalten, um auch beim Dezernat 3 den Druck herauszunehmen, wurde leider nicht entsprochen. Der kleinste gemeinsame Nenner ist die Möglichkeit diese Übergangsphase Ende Mai ggf. noch einmal zu verlängern, wenn dann auch für die Dienststellenleitung erkennbar ist, dass es zu viele Anträge gibt, die nicht bis zum 30.06.2022 bearbeitet werden können. Dies ist nun passiert und dem Antrag auf Verlängerung dieser Übergangsphase wurde am 25.05.2022 entsprochen.

Daher ist unser Appell an alle, für die mobile Arbeit oder alternierende Telearbeit in Betracht kommt, ihre Anträge möglichst frühzeitig zu stellen. In dieser Übergangsphase muss es den Beschäftigten möglich sein, in Absprache mit der vorgesetzten Person weiterhin mobil von zuhause aus arbeiten zu können auch ohne eine arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung. Diese kommt erst dann, wenn ein Antrag nach der neuen DV gestellt und von allen Seiten bearbeitet wurde. Der Beantragungsprozess wird in § 4 der DV beschrieben.

Aber beachten Sie bitte folgende Einschränkungen, mit denen wir alles andere als glücklich sind:

  • In der Übergangsphase ist nur mobiles Arbeiten (nicht alternierende Telearbeit) möglich.
  • Die Teilnahme an der mobilen Arbeit ist in der Übergangsphase von der Meldung durch die vorgesetzte Person abhängig. Mobiles Arbeiten (oder umgangssprachlich Home Office) ohne die Zustimmung durch die vorgesetzte Person ist in dieser Übergangsphase nicht möglich.
  • Da es in der Übergangsphase kein Antragsverfahren gibt, sind Beschäftigte vom Wohlwollen ihrer Vorgesetzten abhängig und haben trotz bestehender Dienstvereinbarung nach Ansicht der Dienststellenleitung keine Möglichkeit bei einem Dissenz den zuständigen Personalrat einzuschalten.

Insbesondere den letzten Punkt sehen wir erwartungsgemäß anders und können nur raten, uns frühzeitig über eventuelle Probleme oder Unstimmigkeiten zu informieren. Sie können uns auch gern anonym Ihre Probleme per E-Mail schildern, damit wir diesen nachgehen können. Denn die Dienststellenleitung geht davon aus, dass es zu keinen nennenswerten Verwerfungen kommt und alle Anträge im gütlichen Einvernehmen bearbeitet werden können ... Eben so wie es - in der Wahrnehmung der Hochschulleitung - auch bei (Bildungs-) Urlaubsanträgen der Fall ist.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie noch einmal ermuntern, uns jederzeit über Probleme zu informieren. Sie können bei eventuellen Vermittlungsversuchen durch die Dienststellenleitung immer den Personalrat hinzuziehen. Wenn ein solcher Antrag von der Dienststelle abgelehnt wird, löst das zwingend die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Nr. 4 LPVG NRW durch den zuständigen Personalrat aus.

Achtung: Verpflichtendes Desk Sharing

Gemäß der neuen Dienstvereinbarung können maximal 60% der regulären Arbeitszeit auf Basis einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag an einem anderen Ort als der RUB erbracht werden. Aber beachten Sie bitte, dass bei dauerhaft mehr als 50% die verpflichtende Teilnahme an einem Pilotprojekt zum Desk Sharing erfolgt (siehe § 8 Abs. 5 der DV). Falls Sie daran teilnehmen, informieren Sie uns bitte über Ihre positiven wie negativen Erfahrungen, da die neue DV spätestens zum 31.12.2023 evaluiert werden soll.

Informationsveranstaltungen

Die RUB hat eine Informationsseite im Serviceportal bereitgestellt. Dort werden auch die Unterschiede zwischen Alternierender Telearbeit und Mobiler Arbeit erläutert.

Außerdem gab es bisher zwei spezielle Informationsveranstaltungen (am 14. und 22. März 2022), an denen auch wir als Personalräte teilgenommen haben. Wir wurden zwar leider nicht an der Konzeption beteiligt, aber wir haben versucht uns über den Chat bemerkbar zu machen und Fragen auch aus unserer Sicht zu beantworten.

Sollten Sie aufgrund der Kurzfristigkeit und der begrenzten Anzahl der freien Plätze (max. 200 TN) keine Möglichkeit gehabt haben an einer der beiden Informationsveranstaltungen teilzunehmen, schreiben Sie bitte eine E-Mail an Zekiye Eken und setzen Sie Martina Teichmöller in CC. Wir werden bei entsprechendem Bedarf versuchen weitere Informationsveranstaltungen zu initiieren.

Für Führungskräfte gibt es übrigens zwei gesonderte Informationsveranstaltungen (am 31.03. und 04.04.2022), für die Sie sich unter folgendem Link anmelden können. Auch hier werden Mitglieder des Personalrates anwesend sein.

Antragsverfahren für Ortsflexibles Arbeiten

Für die Beantragung ist ein digitales Antragsverfahren ähnlich wie bei Urlaubsanträgen programmiert worden. Dieses steht ausschließlich über das Serviceportal unter folgendem Link zur Verfügung.

Für Fragen und Anmerkungen zum digitalen Antragsformular stehen die Kollegen Clemens und Arndt aus der Abteilung 3.8 (Dez. 3) unter der Funktions-Adresse ortsflexiblesarbeiten@rub.de zur Verfügung.

Und noch ein Hinweis: Wenn Sie wollen, dass wir ein Auge auf die Antragstellung haben oder bei eventuellen Problemen mit der vorgesetzten Person oder dem Dezernat 3 bzw. 7  entsprechend unserer DV vermitteln, dann achten Sie darauf den zuständigen PR (MTV) bereits bei der Antragstellung zu informieren. Nur so erfahren wir von einem Antrag und können ggf. eingreifen. Wer nicht den gesamten PR in Kenntnis setzen möchte, kann auch gezielt nur eine oder mehrere Personen ihrer/seiner Wahl über die Antragstellung informieren.