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Wichtiger Hinweis für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik

14.05.2021

Info Small

Am 01.01.2021 ist die neue Entgeltordnung für die TV-L Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in Kraft getreten.

Allen Beschäftigten der RUB, die in der IKT tätig sind, wird damit die Möglichkeit eröffnet einen Antrag auf Überprüfung Ihrer Eingruppierung zu stellen.

Der Antrag muss bis zum 31.12.2021 gestellt werden und wirkt auf den 01.01.2021 zurück.

Das Personaldezernat hat den entsprechenden Antrag im Serviceportal hinterlegt.

 

Wer ist davon betroffen?

Alle Beschäftigten der RUB, die laut Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung in der IKT tätig sind. Das gilt unabhängig davon, wo man organisatorisch verortet ist und unabhängig davon wie Ihre derzeitige Berufsbezeichnung lautet. Es ist egal, ob man einen Arbeitsvertrag mit der Bezeichnung  „EDV-Techniker“,  „Angestellter in der DV“, „Techniker“, usw. hat und es spielt auch keine Rolle, ob man bei IT.Services arbeitet oder nicht.

Maßgeblich für die Antragsberechtigung sind ausschließlich die in der Arbeitsplatzbeschreibung durch die Dienststelle übertragenen Tätigkeiten!

Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die IKT schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen, fallen nicht unter Abschnitt 11 (Satz 6 der Vorbemerkung Nr. 1).
 
Für wen lohnt es sich den Antrag zu stellen?

Grundsätzlich geht eine Höhergruppierung mit einer verbesserten Bezahlung einher. Trotzdem bleibt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich für den konkret betroffenen Beschäftigten wirklich eine finanzielle Verbesserung ergibt.
Als Faustregel lässt sich sagen: Beschäftigte die bereits Ihre höchste Erfahrungsstufe erreicht haben und/oder voraussichtlich noch lange im Dienst der RUB bleiben, können bei einer Höhergruppierung auch mit einem finanziellen Zugewinn rechnen.

Es kann individuell aber auch zu finanziellen Einbußen kommen, vor allem dann, wenn der Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe unmittelbar bevorsteht und/oder das Ausscheiden aus dem Dienst in naher Zukunft liegt!

Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf geeinigt, dass der Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung nicht dazu führen kann, dass die Beschäftigten herabgruppiert werden. Er kann also nur zu einer Höhergruppierung oder dem Verbleib in der bisherigen Entgeltgruppe führen!
 
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Die Antragstellung muss bis spätestens zum 31.12.2021 erfolgen. Danach kann der Antrag nicht mehr gestellt werden und es bleibt bei der jetzigen Eingruppierung! Das gilt bei unveränderter Tätigkeit. Sollte das Arbeitsverhältnis im Jahre 2021 geruht haben, so wirkt sich das fristverlängernd, um die Zeiten des Ruhens aus.
 
Wie lange dauert es, bis ich mit einem Bescheid rechnen kann?

Aufgrund der komplexen Neubewertungen, die durch das Personaldezernat vorgenommen werden müssen, kann es laut Personaldezernat bis zu 6 Monate dauern, bis es zu einer Entscheidung kommt.
 
Ab wann gilt die Höhergruppierung?

Sollte es zu einer Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung kommen, so gilt diese ausnahmslos und mit allen Konsequenzen des § 17 Abs. 4 TV-L ab dem 01.01.2021 unabhängig davon, wann der Antrag gestellt wurde.

Worauf sollte ich vor Antragstellung achten?

Bei einer Höhergruppierung nimmt man nicht seine alte Erfahrungsstufe mit, sondern wird einer neuen Stufe zugeordnet. Das heißt, auch die Stufenlaufzeit beginnt wieder von vorn. In welche Stufe Sie ggf. im Rahmen der Höhergruppierung eingestuft werden, ergibt sich aus der Höhergruppierungsmatrix.

Bitte nutzen Sie unbedingt vor Antragstellung die Möglichkeit sich individuell und umfassend beraten zu lassen.

Weitergehende Informationen finden Sie unter § 3 des Ministerialblatts NRW vom 17.10.2019.
Für weitere Informationen zu diesem wichtigen Thema weisen wir auf die entsprechende Homepage der tarifverhandelnden Gewerkschaft hin.

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Am 01.01.2021 ist die neue Entgeltordnung für die TV-L Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in Kraft getreten.

Allen Beschäftigten der RUB, die in der IKT tätig sind, wird damit die Möglichkeit eröffnet einen Antrag auf Überprüfung Ihrer Eingruppierung zu stellen.

Der Antrag muss bis zum 31.12.2021 gestellt werden und wirkt auf den 01.01.2021 zurück.

Das Personaldezernat hat den entsprechenden Antrag im Serviceportal hinterlegt.

 

Wer ist davon betroffen?

Alle Beschäftigten der RUB, die laut Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung in der IKT tätig sind. Das gilt unabhängig davon, wo man organisatorisch verortet ist und unabhängig davon wie Ihre derzeitige Berufsbezeichnung lautet. Es ist egal, ob man einen Arbeitsvertrag mit der Bezeichnung  „EDV-Techniker“,  „Angestellter in der DV“, „Techniker“, usw. hat und es spielt auch keine Rolle, ob man bei IT.Services arbeitet oder nicht.

Maßgeblich für die Antragsberechtigung sind ausschließlich die in der Arbeitsplatzbeschreibung durch die Dienststelle übertragenen Tätigkeiten!

Beschäftigte, die lediglich IKT-Systeme anwenden oder Beschäftigte, die lediglich die Rahmenbedingungen für die IKT schaffen und sich die informationstechnischen Spezifikationen von den IKT-Fachleuten zuarbeiten lassen, fallen nicht unter Abschnitt 11 (Satz 6 der Vorbemerkung Nr. 1).
 
Für wen lohnt es sich den Antrag zu stellen?

Grundsätzlich geht eine Höhergruppierung mit einer verbesserten Bezahlung einher. Trotzdem bleibt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich für den konkret betroffenen Beschäftigten wirklich eine finanzielle Verbesserung ergibt.
Als Faustregel lässt sich sagen: Beschäftigte die bereits Ihre höchste Erfahrungsstufe erreicht haben und/oder voraussichtlich noch lange im Dienst der RUB bleiben, können bei einer Höhergruppierung auch mit einem finanziellen Zugewinn rechnen.

Es kann individuell aber auch zu finanziellen Einbußen kommen, vor allem dann, wenn der Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe unmittelbar bevorsteht und/oder das Ausscheiden aus dem Dienst in naher Zukunft liegt!

Die Tarifvertragsparteien haben sich darauf geeinigt, dass der Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung nicht dazu führen kann, dass die Beschäftigten herabgruppiert werden. Er kann also nur zu einer Höhergruppierung oder dem Verbleib in der bisherigen Entgeltgruppe führen!
 
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Die Antragstellung muss bis spätestens zum 31.12.2021 erfolgen. Danach kann der Antrag nicht mehr gestellt werden und es bleibt bei der jetzigen Eingruppierung! Das gilt bei unveränderter Tätigkeit. Sollte das Arbeitsverhältnis im Jahre 2021 geruht haben, so wirkt sich das fristverlängernd, um die Zeiten des Ruhens aus.
 
Wie lange dauert es, bis ich mit einem Bescheid rechnen kann?

Aufgrund der komplexen Neubewertungen, die durch das Personaldezernat vorgenommen werden müssen, kann es laut Personaldezernat bis zu 6 Monate dauern, bis es zu einer Entscheidung kommt.
 
Ab wann gilt die Höhergruppierung?

Sollte es zu einer Höhergruppierung aufgrund der neuen Entgeltordnung kommen, so gilt diese ausnahmslos und mit allen Konsequenzen des § 17 Abs. 4 TV-L ab dem 01.01.2021 unabhängig davon, wann der Antrag gestellt wurde.

Worauf sollte ich vor Antragstellung achten?

Bei einer Höhergruppierung nimmt man nicht seine alte Erfahrungsstufe mit, sondern wird einer neuen Stufe zugeordnet. Das heißt, auch die Stufenlaufzeit beginnt wieder von vorn. In welche Stufe Sie ggf. im Rahmen der Höhergruppierung eingestuft werden, ergibt sich aus der Höhergruppierungsmatrix.

Bitte nutzen Sie unbedingt vor Antragstellung die Möglichkeit sich individuell und umfassend beraten zu lassen.

Weitergehende Informationen finden Sie unter § 3 des Ministerialblatts NRW vom 17.10.2019.
Für weitere Informationen zu diesem wichtigen Thema weisen wir auf die entsprechende Homepage der tarifverhandelnden Gewerkschaft hin.