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Auftakt der Tarif- und Besoldungsrunde 2021

16.04.2021

Logo Tarifrunde 2021

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat angedroht, ohne eine Verständigung beim Thema Arbeitsvorgang über Tarifforderungen gar nicht erst zu verhandeln.

Die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst (BTK ö.D.) hat am 9. März 2021 in einer Videokonferenz den Startschuss für die Tarif- und Besoldungsrunde für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder gegeben.

 

Die Arbeitgeber erwarten Zugeständnisse, die nichts Anderes bedeuten, als die Axt an die bisherigen Regelungen der Eingruppierung von Beschäftigten zu legen. Der Arbeitsvorgang ist die Grundlage der Arbeitsplatzbewertung und damit von zentraler Bedeutung für die Eingruppierung aller Beschäftigten.

Wenn sich die Arbeitgeber mit dieser Forderung durchsetzen, bedeutet dies in der Konsequenz Herabgruppierungen - auch bei uns an der Ruhr-Universität Bochum. Und wir wären als Personalrat machtlos, denn eine Änderung des § 12 des Tarifvertrages der Länder (TV-L) muss überall umgesetzt werden. Hiervon wären dann über 800.000 Tarifbeschäftigte der Länder und rund 1,4 Millionen Beamt*innen der Länder und Kommunen betroffen.

Warum ein einheitlicher Arbeitsvorgang so wichtig ist, wird in diesem kurzen Video (von einer tarifverhandelnden Gewerkschaft) anschaulich erklärt

Ein Beispiel aus dem allgemeinen Verwaltungsteil:
Das zentrale Bewertungskriterium, um in die E9a zu kommen ist die selbständige Leistung. Wird hier ein Arbeitsvorgang mit einem Anteil von 60 Prozent der Gesamtarbeitszeit ermittelt, in dem zu 13 Prozent selbständige Leistungen anfallen, erfolgt die Eingruppierung in die EG 9a.

Den Arbeitgebern schwebt nun vor, dass in dem Arbeitsvorgang die selbständigen Leistungen „zur Hälfte“ erfüllt sein müssen. Da wir in dem Beispiel unterhalb der Hälfte (13 Prozent) liegen, wäre im Ergebnis daher nach ihrem Verständnis in die EG 6 einzugruppieren. Die Strahlwirkung, die bisher bei mindestens 13 Prozent auf den gesamten Arbeitsvorgang galt, ist dann futsch.

Und wie geht es nun weiter?

Über die Kündigung der Entgelttabellen und die Forderungen wird die BTK ö.D. am 26. August 2021 beschließen. Bis dahin werden wir uns im Rahmen der Landespersonalrätekonferenz (LPK) sowie innerhalb der tarifverhandelnden Gewerkschaften dafür einsetzen, dass dies nicht passiert und versuchen unseren Einfluss für eine positive Tarifrunde 2021 geltend zu machen.

Wer mehr erfahren will:

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat angedroht, ohne eine Verständigung beim Thema Arbeitsvorgang über Tarifforderungen gar nicht erst zu verhandeln.

Die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst (BTK ö.D.) hat am 9. März 2021 in einer Videokonferenz den Startschuss für die Tarif- und Besoldungsrunde für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder gegeben.

 

Die Arbeitgeber erwarten Zugeständnisse, die nichts Anderes bedeuten, als die Axt an die bisherigen Regelungen der Eingruppierung von Beschäftigten zu legen. Der Arbeitsvorgang ist die Grundlage der Arbeitsplatzbewertung und damit von zentraler Bedeutung für die Eingruppierung aller Beschäftigten.

Wenn sich die Arbeitgeber mit dieser Forderung durchsetzen, bedeutet dies in der Konsequenz Herabgruppierungen - auch bei uns an der Ruhr-Universität Bochum. Und wir wären als Personalrat machtlos, denn eine Änderung des § 12 des Tarifvertrages der Länder (TV-L) muss überall umgesetzt werden. Hiervon wären dann über 800.000 Tarifbeschäftigte der Länder und rund 1,4 Millionen Beamt*innen der Länder und Kommunen betroffen.

Warum ein einheitlicher Arbeitsvorgang so wichtig ist, wird in diesem kurzen Video (von einer tarifverhandelnden Gewerkschaft) anschaulich erklärt

Ein Beispiel aus dem allgemeinen Verwaltungsteil:
Das zentrale Bewertungskriterium, um in die E9a zu kommen ist die selbständige Leistung. Wird hier ein Arbeitsvorgang mit einem Anteil von 60 Prozent der Gesamtarbeitszeit ermittelt, in dem zu 13 Prozent selbständige Leistungen anfallen, erfolgt die Eingruppierung in die EG 9a.

Den Arbeitgebern schwebt nun vor, dass in dem Arbeitsvorgang die selbständigen Leistungen „zur Hälfte“ erfüllt sein müssen. Da wir in dem Beispiel unterhalb der Hälfte (13 Prozent) liegen, wäre im Ergebnis daher nach ihrem Verständnis in die EG 6 einzugruppieren. Die Strahlwirkung, die bisher bei mindestens 13 Prozent auf den gesamten Arbeitsvorgang galt, ist dann futsch.

Und wie geht es nun weiter?

Über die Kündigung der Entgelttabellen und die Forderungen wird die BTK ö.D. am 26. August 2021 beschließen. Bis dahin werden wir uns im Rahmen der Landespersonalrätekonferenz (LPK) sowie innerhalb der tarifverhandelnden Gewerkschaften dafür einsetzen, dass dies nicht passiert und versuchen unseren Einfluss für eine positive Tarifrunde 2021 geltend zu machen.

Wer mehr erfahren will: