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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

04.02.2021

virus

Bitte beachten Sie neben den Informationen im Serviceportal Corona auch das FAQ vom Bundesarbeitsministerium zur Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).

Grundsätzlich ist Home Office überall zu ermöglichen, wo keine betrieblichen oder dienstlichen Gründe dagegen sprechen. Beschäftigte, denen das Home Office verweigert werden sollte, obwohl es möglich ist, können sich an den Personalrat wenden. Allerdings obliegt es dem Arbeitgeber zu entscheiden, ob und welche Tätigkeiten sich für das Home Office eignen.

Beschäftigte haben zwar keinen Rechtsanspruch auf Home Office, aber der Arbeitgeber ist nun in der Pflicht zu belegen, welche dienstlichen Gründe gegen das Home Office sprechen. Dies wird in der neuen Gefährdungsbeurteilung im Rahmen einer Checkliste für Führungskräfte dokumentiert.

Die eventuell fehlende Infrastruktur (bspw. ein nicht vorhandener Dienst-Laptop, Drucker, Dienst-Handy etc.) kann jedenfalls nur "befristet bis zur umgehenden Beseitigung des Verhinderungsgrunds geltend gemacht werden".

Umgekehrt kann niemand gegen seinen Willen verpflichtet werden im Home Office zu arbeiten. Wer das nicht will, muss das auch nicht begründen. Die Corona-ArbSchV gilt übrigens bis 15. März 2021.

Bitte informieren Sie uns, wenn es Probleme mit dem Home Office oder den Corona-konformen Arbeitsbedingungen an ihrem Arbeitsplatz gibt und bleiben Sie gesund!

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Bitte beachten Sie neben den Informationen im Serviceportal Corona auch das FAQ vom Bundesarbeitsministerium zur Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV).

Grundsätzlich ist Home Office überall zu ermöglichen, wo keine betrieblichen oder dienstlichen Gründe dagegen sprechen. Beschäftigte, denen das Home Office verweigert werden sollte, obwohl es möglich ist, können sich an den Personalrat wenden. Allerdings obliegt es dem Arbeitgeber zu entscheiden, ob und welche Tätigkeiten sich für das Home Office eignen.

Beschäftigte haben zwar keinen Rechtsanspruch auf Home Office, aber der Arbeitgeber ist nun in der Pflicht zu belegen, welche dienstlichen Gründe gegen das Home Office sprechen. Dies wird in der neuen Gefährdungsbeurteilung im Rahmen einer Checkliste für Führungskräfte dokumentiert.

Die eventuell fehlende Infrastruktur (bspw. ein nicht vorhandener Dienst-Laptop, Drucker, Dienst-Handy etc.) kann jedenfalls nur "befristet bis zur umgehenden Beseitigung des Verhinderungsgrunds geltend gemacht werden".

Umgekehrt kann niemand gegen seinen Willen verpflichtet werden im Home Office zu arbeiten. Wer das nicht will, muss das auch nicht begründen. Die Corona-ArbSchV gilt übrigens bis 15. März 2021.

Bitte informieren Sie uns, wenn es Probleme mit dem Home Office oder den Corona-konformen Arbeitsbedingungen an ihrem Arbeitsplatz gibt und bleiben Sie gesund!